Kirchensteuer in Deutschland: Grundlagen und Berechnung
Was ist die Kirchensteuer?
Die Kirchensteuer in Deutschland ist eine Abgabe, die bestimmte Religionsgemeinschaften von ihren Mitgliedern erheben. Ihre verfassungsrechtliche Grundlage verbindet Regelungen des Grundgesetzes mit Bestimmungen der Weimarer Reichsverfassung. Ob eine Person Kirchensteuer schuldet, hängt sowohl von ihrer Religionszugehörigkeit als auch von ihrer Einkommensteuerpflicht ab. Die folgenden Grundlagen ordnen ein, welche Religionsgemeinschaften dazu berechtigt sind und welche Personen betroffen sein können.
Rechtsgrundlage und Geschichte
Die verfassungsrechtliche Grundlage der Kirchensteuer steht in Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 der Weimarer Reichsverfassung. Artikel 140 GG übernimmt die einschlägigen Bestimmungen der WRV in das Grundgesetz. Nach Artikel 137 Absatz 6 WRV dürfen Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, auf Grundlage der staatlichen Steuerlisten und nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts Steuern erheben.
Der Körperschaftsstatus verleiht einer Religionsgemeinschaft eine öffentlich-rechtliche Rechtsform, macht sie aber nicht zu einer staatlichen Einrichtung. Religionsgemeinschaften, die diesen Status bereits besaßen, behielten ihn nach Artikel 137 Absatz 5 WRV; andere können ihn unter den dort genannten Voraussetzungen beantragen. Entscheidend sind dabei unter anderem Verfassung und Mitgliederzahl, die eine dauerhafte Existenz erwarten lassen. Die verfassungsrechtliche Befugnis zur Steuererhebung besteht somit nicht automatisch für jede religiöse Gruppe.
Zu den berechtigten Gemeinschaften zählen die katholischen und evangelischen Kirchen sowie einzelne weitere Religionsgemeinschaften, darunter jüdische Gemeinden mit entsprechendem Körperschaftsstatus. Ob eine konkrete Gemeinschaft Kirchensteuer erhebt, richtet sich nach ihrem Status und den geltenden landesrechtlichen Regelungen. Die Bezeichnung „Kirchensteuer“ wird im Alltag auch für vergleichbare Abgaben anderer Religionsgemeinschaften verwendet.
Historisch entwickelten sich Kirchensteuern in deutschen Ländern vor allem im 19. Jahrhundert zu einer regelmäßigen Einnahmequelle der Kirchen. Die verfassungsrechtliche Festschreibung erfolgte 1919 in der Weimarer Reichsverfassung; 1949 wurde sie durch Artikel 140 in das Grundgesetz aufgenommen. Das Kirchenrecht und das jeweilige Landesrecht bestimmen gemeinsam den Rahmen, innerhalb dessen eine Religionsgemeinschaft ihre Steuerhoheit ausübt. Die Kirchensteuer ist damit eine verfassungsrechtlich anerkannte Form der Finanzierung öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften, nicht eine allgemeine Abgabe für alle Religionen.
Wer zahlt Kirchensteuer?
Kirchensteuerpflichtig sind grundsätzlich Mitglieder einer berechtigten öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft, sofern sie der deutschen Einkommensteuer oder Lohnsteuer unterliegen. Die persönliche Steuerpflicht richtet sich daher nicht allein nach dem Beruf oder dem Alter.
- Mitglieder: Wer einer kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört, kann steuerpflichtig sein, wenn zugleich die Voraussetzungen der deutschen Einkommensteuerpflicht erfüllt sind.
- Abhängig Beschäftigte: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit steuerpflichtigem Arbeitslohn können Kirchensteuer schulden, wenn sie Mitglied einer berechtigten Religionsgemeinschaft sind.
- Selbständige: Selbständige Mitglieder können betroffen sein, wenn ihr Einkommen der Einkommensteuer unterliegt; die Art der beruflichen Tätigkeit ändert die Mitgliedschaft nicht.
- Rentnerinnen und Rentner: Im Ruhestand besteht eine Zahlungspflicht, wenn das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag übersteigt und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
- Kein zu versteuerndes Einkommen: Liegt kein zu versteuerndes Einkommen vor, fällt keine Kirchensteuer an, auch wenn die Person weiterhin Mitglied ihrer Religionsgemeinschaft ist.
Maßgeblich ist somit das Zusammentreffen von Kirchenmitgliedschaft und steuerpflichtigem Einkommen.
Wie wird die Kirchensteuer berechnet?
Für die Kirchensteuer zählt nicht das Bruttoeinkommen, sondern die festgesetzte Einkommensteuer als Berechnungsgrundlage. Der anzuwendende Prozentsatz ist landesrechtlich geregelt und kann daher je nach Bundesland unterschiedlich sein. Zusätzlich kann eine Kappungsregelung greifen, die die Belastung in bestimmten Fällen begrenzt. Die folgenden Abschnitte zeigen, wie Berechnungsgrundlage, Landesregeln und ein Rechenbeispiel zusammenhängen.
Kirchensteuer als Prozentsatz der Einkommensteuer
Die Kirchensteuer wird als festgelegter Prozentsatz der festgesetzten Einkommensteuer berechnet. Sie ist also kein bestimmter Anteil des Bruttoeinkommens. Für die Berechnung ist maßgeblich, welche Einkommensteuer nach den steuerlichen Vorschriften auf die Einkünfte entfällt. Zwei Personen mit gleichem Bruttoeinkommen können deshalb unterschiedliche Kirchensteuerbeträge haben, etwa wenn ihre steuerliche Situation zu verschieden hohen Einkommensteuerbeträgen führt.
Die Kirchensteuerhöhe ergibt sich grundsätzlich aus der Formel: festgesetzte Einkommensteuer × Kirchensteuersatz. Welcher Satz gilt, richtet sich nach dem Bundesland und den dort geltenden kirchensteuerrechtlichen Regelungen. Die Kirchensteuer ist damit an die Einkommensteuer gekoppelt, wird aber als eigene Steuer erhoben. Sie fällt nicht automatisch in gleicher Höhe an wie die Lohnsteuer eines einzelnen Monats: Der laufende Abzug ist eine Vorauszahlung, während bei der Einkommensteuerveranlagung die endgültige Steuer festgesetzt und mit den bereits einbehaltenen Beträgen abgeglichen wird.
Im Beschäftigungsverhältnis behält der Arbeitgeber die Kirchensteuer regelmäßig zusammen mit der Lohnsteuer ein. Dafür wird das Kirchensteuermerkmal im elektronischen Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt. Das Finanzamt erhält die einbehaltenen Beträge und leitet sie im Rahmen des staatlichen Kircheneinzugs an die zuständige Religionsgemeinschaft weiter. Bei einer Einkommensteuerveranlagung wird die Kirchensteuer ebenfalls über das Finanzamt festgesetzt und eingezogen; maßgeblich sind dann die festgesetzte Einkommensteuer und der einschlägige Landessatz.
Die Einnahmen dienen der Finanzierung kirchlicher Aufgaben, etwa der Gemeindearbeit, Seelsorge, Bildungsangeboten und sozialen Einrichtungen. Die konkrete Verwendung und Verteilung organisieren die jeweiligen Kirchen nach ihren Regeln. Das staatliche Einziehen der Steuer ist dabei ein Verwaltungsweg und bedeutet nicht, dass das Finanzamt über die kirchliche Mittelverwendung entscheidet.
Unterschiede zwischen den Bundesländern
Die Länder regeln die Kirchensteuer innerhalb des verfassungsrechtlichen Rahmens und legen den jeweiligen Satz durch landesrechtliche Vorschriften fest. Auch die Ausgestaltung einer Kappung hängt von den geltenden Landesregeln und den Bestimmungen der jeweiligen Religionsgemeinschaft ab. Die Übersicht zeigt den regionalen Rahmen; sie ersetzt keine Prüfung des konkreten Kirchensteuerbescheids oder der einschlägigen kirchlichen Regelung.
| Bundesland | Zuständigkeit und Regelungsbefugnis | Vorkommen der Kappungsregelung | Mögliche Wirkung |
|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | Landesrecht und kirchliche Vorschriften im verfassungsrechtlichen Rahmen | In kirchlichen Regelungen vorgesehen; Einzelheiten prüfen | Kann die Steuer bei hohen Einkommen begrenzen |
| Bayern | Landesrecht und kirchliche Vorschriften im verfassungsrechtlichen Rahmen | Keine allgemeingültige Anwendung für alle Kirchen und Fälle | Eine Begrenzung lässt sich nicht pauschal unterstellen |
| Berlin | Landesrecht und kirchliche Vorschriften im verfassungsrechtlichen Rahmen | Abhängig von der zuständigen Religionsgemeinschaft | Kann eine Obergrenze bezogen auf das zu versteuernde Einkommen setzen |
| Brandenburg | Landesrecht und kirchliche Vorschriften im verfassungsrechtlichen Rahmen | Kirchliche und landesrechtliche Einzelregeln beachten | Eine Begrenzung kann die rechnerische Steuer mindern |
| Bremen | Landesrecht und kirchliche Vorschriften im verfassungsrechtlichen Rahmen | Abhängig von der zuständigen Religionsgemeinschaft | Kann bei hohen Einkünften als Höchstgrenze wirken |
| Hamburg | Landesrecht und kirchliche Vorschriften im verfassungsrechtlichen Rahmen | Kirchliche und landesrechtliche Einzelregeln beachten | Kann die Belastung im Verhältnis zum zu versteuernden Einkommen deckeln |
| Hessen | Landesrecht und kirchliche Vorschriften im verfassungsrechtlichen Rahmen | In kirchlichen Regelungen möglich; Voraussetzungen prüfen | Kann den Betrag auf einen Anteil des zu versteuernden Einkommens begrenzen |
| Mecklenburg-Vorpommern | Landesrecht und kirchliche Vorschriften im verfassungsrechtlichen Rahmen | Abhängig von der zuständigen Religionsgemeinschaft | Kann bei erfüllten Voraussetzungen einen Höchstbetrag festlegen |
| Niedersachsen | Landesrecht und kirchliche Vorschriften im verfassungsrechtlichen Rahmen | Kirchliche und landesrechtliche Einzelregeln beachten | Kann eine übermäßige Belastung im Einzelfall begrenzen |
| Nordrhein-Westfalen | Landesrecht und kirchliche Vorschriften im verfassungsrechtlichen Rahmen | In kirchlichen Regelungen vorgesehen; Einzelheiten prüfen | Kann als prozentuale Obergrenze zum zu versteuernden Einkommen wirken |
| Rheinland-Pfalz | Landesrecht und kirchliche Vorschriften im verfassungsrechtlichen Rahmen | Abhängig von der zuständigen Religionsgemeinschaft | Kann den nach dem Steuersatz ermittelten Betrag reduzieren |
| Saarland | Landesrecht und kirchliche Vorschriften im verfassungsrechtlichen Rahmen | Kirchliche und landesrechtliche Einzelregeln beachten | Kann die Steuer an einem Höchstanteil des Einkommens ausrichten |
| Sachsen | Landesrecht und kirchliche Vorschriften im verfassungsrechtlichen Rahmen | Abhängig von der zuständigen Religionsgemeinschaft | Kann bei Vorliegen der geltenden Voraussetzungen begrenzen |
| Sachsen-Anhalt | Landesrecht und kirchliche Vorschriften im verfassungsrechtlichen Rahmen | Kirchliche und landesrechtliche Einzelregeln beachten | Kann die Steuer auf einen Anteil des zu versteuernden Einkommens beschränken |
| Schleswig-Holstein | Landesrecht und kirchliche Vorschriften im verfassungsrechtlichen Rahmen | In kirchlichen Regelungen möglich; Voraussetzungen prüfen | Kann eine Obergrenze bei hoher Einkommensteuerbelastung setzen |
| Thüringen | Landesrecht und kirchliche Vorschriften im verfassungsrechtlichen Rahmen | Abhängig von der zuständigen Religionsgemeinschaft | Kann den errechneten Betrag im Einzelfall deckeln |
Die Kappung ist keine einheitliche zusätzliche Berechnungsformel für alle Kirchenmitglieder. Wo sie vorgesehen ist, begrenzt sie die Kirchensteuer als prozentualen Höchstbetrag bezogen auf das zu versteuernde Einkommen; die konkrete Grenze und ihre Voraussetzungen ergeben sich aus der jeweiligen Regelung. Für die genaue Einordnung sind deshalb Bundesland und Religionsgemeinschaft gemeinsam relevant.
Auch die Verwaltung läuft über die Finanzämter: Im laufenden Arbeitsverhältnis wird die Kirchensteuer beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt, bei einer Veranlagung erfolgt die Festsetzung im Rahmen der Einkommensteuer. Die zuständigen Landesministerien und die jeweilige Religionsgemeinschaft geben Auskunft zu den geltenden landes- und kirchenspezifischen Bestimmungen.
Kirchensteuer berechnen: ein Beispiel
Das folgende Beispiel zeigt die Rechenschritte mit einem Platzhalter für den Kirchensteuersatz. Die Zahlen zur Einkommensteuer und zum zu versteuernden Einkommen dienen nur der Veranschaulichung; konkrete Landesraten sind bei den zuständigen Landesministerien zu prüfen.
- Ausgangspunkt ist eine festgesetzte Einkommensteuer von 12.000 Euro. Dieser Betrag ist die Berechnungsgrundlage, nicht das Bruttoeinkommen der steuerpflichtigen Person.
- Der im zuständigen Bundesland geltende Kirchensteuersatz wird als „Y %“ eingesetzt. Die Rechnung lautet: 12.000 Euro × Y ÷ 100.
- Das Ergebnis beträgt 120 × Y Euro. Bei einem nur beispielhaft angenommenen Platzhalter von Y = 1 ergäben sich rechnerisch 120 Euro; daraus folgt kein tatsächlicher Landessatz.
- Für die abschließende Prüfung ist zu klären, ob die zuständige Religionsgemeinschaft eine Kappungsregelung anwendet und welche Voraussetzungen dafür gelten.
- Bei einem angenommenen zu versteuernden Einkommen von 60.000 Euro und einer beispielhaften Kappungsgrenze von K % läge der Höchstbetrag bei 600 × K Euro. Die festzusetzende Kirchensteuer wäre dann höchstens dieser Betrag, sofern die Regelung greift.
Ohne anwendbare Kappung bleibt es bei der Berechnung aus der festgesetzten Einkommensteuer und dem geltenden Satz Y %. Greift eine Kappung, wird der errechnete Betrag mit der daraus abgeleiteten Obergrenze verglichen; maßgeblich ist dann der niedrigere Betrag. Da sowohl der Satz als auch die Voraussetzungen der Kappung regional und kirchlich geregelt sind, sollten die konkreten Werte bei den Landesministerien und der zuständigen Religionsgemeinschaft geprüft werden.
Kirchensteuer und Steuererklärung
Die Einkommensteuererklärung ist für die Kirchensteuer in zwei Punkten wichtig: Sie kann gezahlte Beträge als Sonderausgaben berücksichtigen und bei Renteneinkünften eine Nachzahlung oder Erstattung auslösen. Maßgeblich sind die im jeweiligen Kalenderjahr tatsächlich geleisteten Zahlungen und die steuerlichen Verhältnisse des betreffenden Jahres. Bei Rentnern kommt es nicht allein auf die Höhe der monatlichen Bruttorente an, sondern auf das zu versteuernde Einkommen. Welche Nachweise und Angaben dabei eine Rolle spielen, hängt unter anderem davon ab, ob Kirchensteuer bereits einbehalten oder direkt gezahlt wurde.
Kirchensteuer als Sonderausgabe absetzen
Kirchensteuer, die im Kalenderjahr tatsächlich gezahlt wurde, ist nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG grundsätzlich als Sonderausgabe abziehbar. Sie mindert das zu versteuernde Einkommen und damit die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer; sie wird nicht Euro für Euro von der festgesetzten Steuer abgezogen. Für die Zuordnung sind Zahlungsjahr und Zahlungsnachweis entscheidend. Bei der Einkommensteuererklärung helfen diese Prüfpunkte, gezahlte und gegebenenfalls erstattete Beträge korrekt zu erfassen:
- Übernehmen Sie den Betrag aus der Lohnsteuerbescheinigung, wenn Kirchensteuer im betreffenden Kalenderjahr vom Arbeitslohn einbehalten wurde; vergleichen Sie ihn mit den eigenen Unterlagen.
- Bewahren Sie Zahlungsbelege für direkte Überweisungen auf, etwa für Vorauszahlungen oder Nachforderungen, und ordnen Sie jede Zahlung dem Kalenderjahr ihres tatsächlichen Abflusses zu.
- Prüfen Sie den Einkommensteuerbescheid des Vorjahres auf festgesetzte Kirchensteuer-Vorauszahlungen und gleichen Sie diese mit den Kontoauszügen des Zahlungsjahres ab.
- Berücksichtigen Sie Erstattungen ebenfalls im Jahr des Zuflusses; eine Rückzahlung kann den abziehbaren Sonderausgabenbetrag dieses Kalenderjahres mindern.
- Tragen Sie die Beträge in der Anlage Sonderausgaben ein und gleichen Sie sie mit den Bescheinigungen ab, bevor Sie die Erklärung elektronisch übermitteln.
Der Abzug senkt das zu versteuernde Einkommen, nicht unmittelbar die Steuerrechnung. Bei einem vereinfachten Grenzsteuersatz von 30 Prozent bewirken 500 Euro abziehbare Kirchensteuer rechnerisch etwa 150 Euro weniger Einkommensteuer; die tatsächliche Wirkung hängt vom individuellen Tarif ab. Kirchensteuer, die als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben wurde, ist nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG nicht auf diesem Weg abziehbar. Bei Unklarheiten zu Erstattungen, Vorauszahlungen oder der steuerlichen Zuordnung kann ein Steuerberater die konkrete Erklärung prüfen.
Kirchensteuer für Rentner
Bei Rentnern richtet sich die Kirchensteuer nicht allein nach der Höhe der ausgezahlten Rente. Entscheidend ist, ob nach Berücksichtigung des steuerpflichtigen Rentenanteils, weiterer Einkünfte und abziehbarer Aufwendungen Einkommensteuer entsteht. Für das Steuerjahr 2025 beträgt der Grundfreibetrag 12.096 Euro für Alleinstehende und 24.192 Euro bei Zusammenveranlagung. Wird das zu versteuernde Einkommen durch gesetzliche Rente und andere Einkünfte nicht über diese Grenze gehoben, fällt grundsätzlich keine Einkommensteuer und damit regelmäßig auch keine daran anknüpfende Kirchensteuer an. Bei Rentenbeginn im Jahr 2025 sind 83,5 Prozent der gesetzlichen Rente steuerpflichtig; der verbleibende Anteil wird als individueller Rentenfreibetrag berücksichtigt. Dieser Prozentsatz bezieht sich nicht unmittelbar auf das zu versteuernde Einkommen: Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie weitere abzugsfähige Positionen können die steuerliche Bemessungsgrundlage verändern. Zusätzliche Einkünfte aus Betriebsrenten, Vermietung oder Arbeit können ebenfalls dazu führen, dass die Freigrenze überschritten wird. Die gesetzliche Altersrente wird üblicherweise nicht von der Deutschen Rentenversicherung um Kirchensteuer gekürzt. Die steuerliche Erfassung erfolgt häufig über die Einkommensteuerveranlagung und den anschließenden Steuerbescheid. Ein Einbehalt über ELStAM kommt vor allem bei Arbeitslohn und bestimmten steuerabzugspflichtigen Versorgungsbezügen in Betracht; er ist nicht mit dem üblichen Auszahlungsverfahren einer gesetzlichen Rente gleichzusetzen. Rentner mit weiteren Einkünften sollten deshalb ihre Rentenbezugsmitteilung, Bescheinigungen über Versorgungsbezüge und den Steuerbescheid gemeinsam prüfen. Bei einer konkreten Berechnung kann ein Steuerberater klären, welche Einkünfte und Abzüge im Einzelfall maßgeblich sind.
Häufige Fragen zur Kirchensteuer
Die folgenden Antworten geben einen kurzen Überblick über häufige Fragen zur Kirchensteuer.
Wie hoch ist die Kirchensteuer?
Die Kirchensteuer wird als Prozentsatz der festgesetzten Einkommensteuer berechnet. Ihre Höhe hängt damit auch davon ab, wie viel Einkommensteuer für die betreffende Person anfällt. Der Kirchensteuer-Steuersatz unterscheidet sich je nach Bundesland. Aktuelle Angaben veröffentlichen die jeweiligen Landesfinanzministerien.
Zahlen Rentner Kirchensteuer?
Rentner zahlen Kirchensteuer, wenn Einkommensteuer anfällt und sie einer kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft angehören. Liegt das zu versteuernde Einkommen über dem Grundfreibetrag, kann Einkommensteuer anfallen; die Kirchensteuer wird dann auf dieser Grundlage festgesetzt. Die gesetzliche Rentenversicherung behält Kirchensteuer in der Regel nicht direkt von der Rente ein. Die Erhebung erfolgt üblicherweise über die Einkommensteuerveranlagung oder entsprechende Vorauszahlungen.
Kann man die Kirchensteuer von der Steuer absetzen?
Ja, gezahlte Kirchensteuer ist grundsätzlich als Sonderausgabe absetzbar. Rechtsgrundlage ist § 10 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes. Sie wird in der Steuererklärung als Sonderausgabe berücksichtigt und mindert dadurch das zu versteuernde Einkommen. Auf diese Weise kann sich die gesamte Steuerlast verringern.
Was passiert mit dem Kirchensteuergeld?
Kirchensteuermittel finanzieren unterschiedliche Aufgaben der Kirchen. Dazu gehören Gehälter für Geistliche und weitere Beschäftigte sowie Bau, Instandhaltung und Betrieb von Kirchengebäuden. Ein Teil unterstützt den Religionsunterricht und soziale Dienste, etwa Angebote der Diakonie und der Caritas. Auch kulturelle Arbeit kann aus Kirchensteuermitteln finanziert werden.
